Satzung
§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
(2) Zweck des Vereins ist es, die Natur und Landschaft, vor allem im heimatlichen Gefilde als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung, vor Eingriffen zu schützen und nachhaltig zu sichern. Der Vereinszweck wird entsprechend §1 Abs.2 Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz insbesondere erreicht durch:
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten vorbehaltlich Absatz 5 keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im interesse des Vereins anfallen, werden ersetzt.
(6) Zuwendungen an den Verein aus öffentlichen Mitteln, eines Natur- oder Umweltschutzverbandes oder von Förderern des Vereins dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
Beginn der Mitgliedschaft
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird oder ab dem Zeitpunkt, für den die Mitgliedschaft beantragt wurde.
Beendigung der Mitgliedschaft
(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:
(4) Dem Mitglied ist vor dem Ausschluß Gelegenheit zur Anhörung durch den geschäftsführenden Vortsand zu geben. Gegen den Ausschluß ist die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung zu geben. Diese entscheidet endgültig.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(2) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die Höhe und Zahlungsweise der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Geschäftsjahr
Vereinsorgane
Mitgliederversammlung
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Geschäftsjahr statt. Sie soll in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres erfolgen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Datum der Absendung der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von zwei Wochen liegen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(6) Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Eine Veränderung des Vereinszwecks kann nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist auf schriftlichem Wege einzuholen.
(7) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Über sonstige Dringlichkeitsanträge darf nur verhandelt und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnung aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
(8) Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
(9) Über den Ablauf, die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
Der erweiterte Vorstand umfaßt bis zu zehn Beauftragte, deren Aufgabenbereiche von der Mitgliederversammlung festgelegt werden
und zwei Beisitzer/innen
(2) Die Amtszeit des Vorstandes und der Kassenprüfer beträgt ein Jahr.
Er bleibt jedoch bis zu einer wirksam erfolgten Neuwahl im Amt.
(3) Die Wahl des/der ersten Vorsitzenden erfolgt geheim.
(4) Kein Mitglied des Vorstandes soll eine Doppelfunktion haben.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so beruft der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
Einsetzen von Ausschüssen
Befugnisse und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes
(2) Der/die zweite Vorsitzende ist Abwesenheitsvertreter des/der ersten Vorsitzenden.
(3) Der/die Schatzmeister/in führt die Kassengeschäfte. Er/sie hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die Verwaltung und den Bestand des Vereinsvermögens vorzulegen, der einer Prüfung seitens der Kassenprüfer bedarf.
(4) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle und erledigt die Korrespondenz.
(5) Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins gemeinsam berechtigt.
Kassenprüfung
Geschäftsordnung
Auflösung des Vereins
(2) Bei der Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Für den Beschluß über die Auflösung des Vereins selbst ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zecks fällt das Vereinsvermögen and den BUND und NABU zu je gleichen Teilen als steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Naturschutzes. Zur Verwendung im einzelnen beschließt die Mitgliederversammlung.
Inkrafttreten der Satzung
Mainz, den 02.07.1996