Verein für die Erhaltung der Laubenheimer Höhe e.V.

Satzung

§1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Er trägt den Namen

"Verein für die Erhaltung der Laubenheimer Höhe"

Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

(2) Zweck des Vereins ist es, die Natur und Landschaft, vor allem im heimatlichen Gefilde als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung, vor Eingriffen zu schützen und nachhaltig zu sichern. Der Vereinszweck wird entsprechend §1 Abs.2 Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz insbesondere erreicht durch:

  • Die Verhinderung von vermeidbarer Vernichtung von Landschaftsteilen durch den Abbau von Bodenschätzen.

  • Die zweckentsprechende Gestaltung und Erhaltung für die Naherholung und sonstige zur Freizeitgestaltung geeigneter Flächen.

  • Die Sicherung des Zugangs von für die Erholung der Bevölkerung geeigneter Landschaftsteile, u.a. auch durch den Erwerb geeigneter Flächen.

  • Das Hinführen von Kindern und Jugendlichen an die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

  • Die Information der Bevölkerung über den Naturschutz und seine eventuelle Gefährdung bezogen auf den örtlichen Raum.

  • Die Zusammenarbeit mit anerkannten Organisationen aus dem Bereich des Natur- und Umweltschutzes.

  • Die Förderung der Nutzung der Naturgüter durch ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft.

    (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten vorbehaltlich Absatz 5 keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.

    (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im interesse des Vereins anfallen, werden ersetzt.

    (6) Zuwendungen an den Verein aus öffentlichen Mitteln, eines Natur- oder Umweltschutzverbandes oder von Förderern des Vereins dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

    §2

    Beginn der Mitgliedschaft

    (1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Förderndes Mitglied können auch juristische Personen werden.

    (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird oder ab dem Zeitpunkt, für den die Mitgliedschaft beantragt wurde.

    §3

    Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.

    (2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

    (3) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:

  • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

  • wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

  • wegen unehrenhafter Handlungen

    (4) Dem Mitglied ist vor dem Ausschluß Gelegenheit zur Anhörung durch den geschäftsführenden Vortsand zu geben. Gegen den Ausschluß ist die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung zu geben. Diese entscheidet endgültig.

    §4

    Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt sofern sie das 16. Lebensjahr und wählbar, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

    (2) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die Höhe und Zahlungsweise der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    §5

    Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

    §6

    Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand, der sich aus geschäftsführendem und erweitertem Vorstand zusammensetzt (s. §8).

    §7

    Mitgliederversammlung

    (1) Oberstes Organ des vereins ist die Mitgliederversammlung.

    (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Geschäftsjahr statt. Sie soll in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres erfolgen.

    (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • das Interesse des Vereins erfordert

  • und/oder der geschäftsführende Vorstand oder Vorstand beschließt

  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

    (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Datum der Absendung der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von zwei Wochen liegen.

    (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

    (6) Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

    Eine Veränderung des Vereinszwecks kann nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist auf schriftlichem Wege einzuholen.

    (7) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

    Über sonstige Dringlichkeitsanträge darf nur verhandelt und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnung aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

    (8) Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.

    (9) Über den Ablauf, die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

    §8

    Vorstand

    (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestellt und entlastet. Er setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB und dem erweiterten Vorstand zusammen.

    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • dem/der ersten Vorsitzenden

  • dem/der zweiten Vorsitzenden

  • dem/der Schatzmeister/in

  • dem/der/Schriftführer/in

    Der erweiterte Vorstand umfaßt bis zu zehn Beauftragte, deren Aufgabenbereiche von der Mitgliederversammlung festgelegt werden

    und zwei Beisitzer/innen

    (2) Die Amtszeit des Vorstandes und der Kassenprüfer beträgt ein Jahr.

    Er bleibt jedoch bis zu einer wirksam erfolgten Neuwahl im Amt.

    (3) Die Wahl des/der ersten Vorsitzenden erfolgt geheim.

    (4) Kein Mitglied des Vorstandes soll eine Doppelfunktion haben.

    (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so beruft der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

    §9

    Einsetzen von Ausschüssen

    Der Vorstand ist berechtigt, zur Beratung und Unterstützung für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Vereinszweck Ausschüsse einzusetzen.

    §10

    Befugnisse und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes

    (1) Dem/der ersten Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins.

    (2) Der/die zweite Vorsitzende ist Abwesenheitsvertreter des/der ersten Vorsitzenden.

    (3) Der/die Schatzmeister/in führt die Kassengeschäfte. Er/sie hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die Verwaltung und den Bestand des Vereinsvermögens vorzulegen, der einer Prüfung seitens der Kassenprüfer bedarf.

    (4) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle und erledigt die Korrespondenz.

    (5) Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins gemeinsam berechtigt.

    §11

    Kassenprüfung

    Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin; sie wird mit der Entlastung des Vorstandes vorgenommen. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur in eimaliger Folge möglich. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

    §12

    Geschäftsordnung

    Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann bei Bedarf ergänzt werden; sie wird vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

    §13

    Auflösung des Vereins

    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    (2) Bei der Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Für den Beschluß über die Auflösung des Vereins selbst ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

    (3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zecks fällt das Vereinsvermögen and den BUND und NABU zu je gleichen Teilen als steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Naturschutzes. Zur Verwendung im einzelnen beschließt die Mitgliederversammlung.

    §14

    Inkrafttreten der Satzung

    Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 02.07.1996 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen ist.

    Mainz, den 02.07.1996